Am 01. Januar 2024 ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) gemeinsam mit dem Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten. Welche Anforderungen des GEGs für Sie gelten ist abhängig von der kommunalen Wärmeplanung, die zentraler Bestandteil des Wärmeplanungsgesetzes ist.
Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung werden zuerst Bestandsanalysen durchgeführt. Hierbei wird erfasst, in welchen Bereichen wieviel Wärme produziert und/oder verbraucht wird. Anschließend wird eine Potentialanalyse durchgeführt, bei der ermittelt wird, welche Potentiale zur Wärmegewinnung lokal vorhanden sind. In Mettmann wird im Rahmen dieser Phase geprüft, ob ein Pumpspeicherkraftwerk eine sinnvolle Lösung für die Verknüpfung von Strom- und Wärmegewinnung ist. Anhand der Potentialanalyse werden Bereiche in Zonen eingeteilt. Die einzelnen Zonen könnten zum Beispiel alle an ein Wärmenetz angeschlossen werden. Die letzte Phase der kommunalen Wärmeplanung ist der Abschluss, bei dem die erarbeiteten Lösungen zu konkreten Maßnahmen werden. Der Stichtag zur Abgabe ist für Mettmann am 30.Juni 2028.
Wenn Sie Ihre Heizung tauschen bevor die Stadt Mettmann die kommunale Wärmeplanung abgibt, können Sie Ihre neue Heizung ungeachtet der GEG-Anforderungen aussuchen und einbauen. Sie müssen lediglich darauf achten, dass Ihre neue Heizung die stufenweise Anstiege der erneuerbaren Energien einhalten kann.
Wenn Sie Ihre Heizung nach der kommunalen Wärmeplanung tauschen, gelten sofort die neuen Anforderungen des GEG (der Mindestanteil erneuerbarer Energien beträgt 65%). Diese Vorgabe betrifft Sie nicht, wenn Ihr Gebäude in ein Wärme- oder Wasserstoffnetz eingeplant wird.
Der Betrieb einer Wärmepumpe gilt pauschal als Nutzung von 100% erneuerbarer Energien, weswegen hybride Wärmepumpensysteme häufig sinnvolle Umsetzungsmöglichkeiten bieten. Sie müssen lediglich beachten, dass Ihre neue Wärmepumpe mindestens 65% des Wärmebedarfs abdeckt.
Spätestens ab dem 30. Juni 2028 muss jede neu installierte Heizungsanlage in Mettmann mindestens 65% erneuerbare Energien aufweisen können.